Vermögen
1) Ehe ist kein Kommunismus!
Wer zu Beginn der Ehe keinen Ehevertrag schließt, insbesondere keine "Güterrechtsregelung" trifft, der lebt im "gesetzlichen Güterstand". Jeder behält das Vermögen, das er schon vor der Eheschließung hatte, er kann darüber eigenständig verfügen, auch gegen den Willen des anderen. Auch mit der Scheidung ändert sich nichts, jeder behält die Teile seines Vermögens, die er schon vorher hatte, und muss dem anderen Ehegatten nichts abgeben.
Bekommt ein Ehegatte während der Ehe etwas zugewandt, eine Schenkung oder Erbschaft, so wird sie nur ihm zugerechnet, wird Teil seines Vermögens, er kann frei darüber verfügen. Auch anlässlich der Scheidung muss er von diesem Vermögenszuwachs nichts abgeben.
Nicht alles, was man im Alltag als "gemeinsames Vermögen" bezeichnet ("unser Haus", "unser Auto", "unser Boot"), ist wirklich gemeinsames Vermögen. Man muss immer jeden Vermögensgegenstand für sich betrachten, und auch nach dessen Vorgeschichte fragen: Wann wurde er angeschafft, hat ihn einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht, mit wessen Geld ist er bezahlt worden, wurde er einem Ehegatten geschenkt oder ist er ein Erbstück?
Natürlich kann es auch gemeinsames Vermögen geben, das von den Ehegatten gemeinsam angeschafft wurde, oder bei dem beide als Berechtigte genannt sind, etwa bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung, wenn beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Auch bei einem Konto oder Depot, bei dem beide als Inhaber (nicht nur Bevollmächtigte!) geführt werden, spricht viel für eine hälftige Beteiligung.
Wer den gesetzlichen Güterstand nicht möchte, kann die "Gütertrennung" oder "Gütergemeinschaft" wählen (bei Ehegatten mit Bezügen zu Frankreich könnte sich auch die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft empfehlen, § 1519 BGB). Diese besonderen Güterstände müssen ausdrücklich vereinbart werden, das geht nur in Form eines von einem Notar beurkundeten Ehevertrages. Wollen sich die Ehegatten auch nach außen, etwa gegenüber Gläubigern, auf ihren besonderen Güterstand berufen können, muss er zusätzlich im Güterrechtsregister des für sie zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
2) Vermögen, das einem Ehegatten gehört
Wie wird nun geteilt, am Ende der Ehe? Es soll gerecht zugehen, beide Ehegatten haben viel Kraft und Zeit in die Ehe investiert. Wie beim Unterhalt gilt auch beim Vermögen der Grundsatz der Halbteilung. Ehegatten haben Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten. Das "gemeinsam Erwirtschaftete" ist der Teil des Vermögens, der zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, jeder bekommt die Hälfte. Wie geht das?
Man schaut sich an, wer in der Ehezeit den größeren Gewinn, den größeren Vermögenszuwachs erzielt hat. Nur dieser Zugewinn ist interessant. Wie viel jemand schon vor der Eheschließung hatte, spielt keine Rolle, denn das soll ihm verbleiben. Es geht immer nur um die Zuwächse in der Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens. Übersteigt der Zugewinn des einen den Zugewinn des anderen, so muss er die Hälfte seines Überschusses an den anderen abgeben. Aber nicht durch Übertragung einzelner Gegenstände, sondern durch eine Ausgleichszahlung. So hat am Ende jeder die Hälfte des gemeinsam Erwirtschafteten.
Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ("Zugewinnausgleich") kann es nur geben, wenn das während der Ehe gebildete Vermögen ungleich verteilt ist. Wenn etwa die Ehefrau eine Arztpraxis aufgebaut hat, an der nur sie beteiligt ist. Oder wenn der Ehemann Aktien gekauft hat, und diese Wertpapiere in einem Depot liegen, das auf seinen Namen lautet. Auch Kapital-Lebensversicherungen können zu einer solchen Schieflage führen, auch wenn sie zur Absicherung des anderen Ehegatten abgeschlossen wurden. Solches Vermögen, das nur einem Ehegatten gehört, spielt beim Zugewinnausgleich die größte Rolle.
3) Vermögen, das beiden gehört
Beim gemeinsamen Vermögen kann es keinen Ausgleichsanspruch geben. Ein Hausgrundstück, das während der Ehe angeschafft wurde und beiden Ehegatten zur Hälfte gehört, wirkt sich beim Zugewinnausgleich nicht aus. Es muss auch nicht geteilt oder veräußert werden, anlässlich der Scheidung. Viele Ehegatten wollen klare Verhältnisse schaffen, und das empfiehlt sich auch. Es kann aber Gründe geben, ein Haus erst später zu verkaufen, oder auch gemeinsam zu behalten.
Leider bereitet aber gerade dieses gemeinsame Vermögen häufig Probleme. Ist die Kommunikation gestört, klappt die Verwaltung eines gemeinsamen Hauses meist nicht mehr. Es sammeln sich Rechnungen, für die sich keiner zuständig fühlt. Der eine Ehegatte zieht aus, der andere bleibt vorerst wohnen und lässt seinen Lebensgefährten einziehen, ohne den anderen zu fragen In so einem Fall sollte man sich schnell an einen Tisch setzen und nach einer Lösung suchen. Weigert sich der andere hartnäckig, an einem Verkauf mitzuwirken, sollte man die Teilungsversteigerung einleiten, um die Eigentümergemeinschaft zu beenden.
Wer nicht gleich zur Teilungsversteigerung greifen möchte, kann für die Übergangszeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Von dem Ehegatten, dem das Haus zur Hälfte gehört, der es nun aber für sich allein nutzt. Der Verbliebene nutzt ja nicht nur seine "Hälfte", sondern auch die des anderen, der ausgezogen ist. Ein solches Nutzungsentgelt muss rechtzeitig verlangt werden, man erhält es immer nur für die Zukunft.
4) Was ist mit den Schulden?
Die Schulden, die ein Ehegatte vor der Ehe hatte, werden nicht zu gemeinsamen Schulden. Verschulden sich beide Ehegatten gemeinsam, ist es anders, gemeinsame Schulden sind auch nach der Scheidung gemeinsam abzutragen. Bei solchen gemeinsamen Schulden können sich die Gläubiger aussuchen, von wem sie das Geld verlangen. Wenn einer der Ehegatten zahlt, kann er vom anderen eine hälftige Erstattung verlangen (Gesamtschuldnerausgleich).
Verschuldet sich der eine, ist der andere nicht verpflichtet, die Schulden mit abzutragen. Anders ist es bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie, wenn also ein Ehegatte einen Pkw für die Familie kauft, oder eine gemeinsame Reise bucht. Selbst kleinere Kreditverträge sind möglich. Es wird einfach unterstellt, der andere sei mit solchen Geschäften einverstanden gewesen. Diese "Schlüsselgewalt" endet aber, sobald man getrennt lebt.
Im Scheidungsverfahren spielen Schulden keine Rolle, sie werden nicht verteilt und auch keinem Ehegatten zugewiesen.
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)