Unterhalt
1) Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Sie wird regelmäßig überarbeitet und ist vor allem für den Kindesunterhalt von Bedeutung. Die Tabellenbeträge sind noch nicht die Zahlbeträge, sie sind zunächst um das halbe Kindergeld zu kürzen, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird. Berufsbedingte Aufwendungen oder Kreditraten können zur einer weiteren Reduzierung des Unterhalts führen.
Auf der anderen Seite kann das Kind auch einen "Mehrbedarf" haben, also mehr Unterhalt benötigen als ein "Durchschnittskind". Dieser Mehrbedarf ist in der Tabelle naturgemäß nicht enthalten, er muss vom betreuenden Elternteil eigenständig verlangt und konkret nachgewiesen werden.
Ein Blick in die Tabelle ist ein erster Schritt, sagt einem aber noch nicht, wie viel man letztendlich bekommt oder zahlen muss.
Der in der ersten Einkommensstufe zu zahlende Mindestunterhalt richtet sich nach dem "steuerfreien sächlichen Existenzminimum" eines Kindes, in der ersten Altersstufe für Kinder bis 5 Jahre beträgt er 87% des Existenzminimums, in der zweiten (6 bis 11 Jahre) 100%, in der dritten (12 bis 17 Jahre) 117% (§ 1612a BGB).
Die Höhe des Existenzminimums wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre im Voraus bestimmt und im "Existenzminimumbericht" veröffentlicht. Dieser Bericht ist die Grundlage für die Mindestunterhaltsverordnung und die Düsseldorfer Tabelle, die infolgedessen immer wieder angepasst werden müssen.
Das Bundeskabinett hat am 02.11.2022 den 14. Existenzminimumbericht für die Jahre 2023 und 2024 verabschiedet, seitdem war klar, wie sich der Mindestunterhalt in den beiden folgenden Jahren entwickeln wird. Zum 01.01.2024 wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, mit folgenden Anpassungen:
Erstmals seit 2018 wurden die 15 Einkommensgruppen angehoben, um jeweils 200 €. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 €, sondern bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe beginnt nun bei 9.701 € und endet bei 11.200 € (2023 erstreckte sie sich von 9.501 € bis 11.000 €).
Die Bedarfssätze für Minderjährige wurden ebenfalls erhöht, in den ersten drei Altersstufen auf 480 €, 551 € und 645 € (2023: 437 €, 502 € und 588 €).
Die vorstehenden Bedarfssätze entsprechen 100% des jeweiligen Mindestbedarfs, gelten also für Unterhaltspflichtige der 1. Einkommensgruppe (bis monatlich 2.100 € netto).
Bis zur 5. Einkommensgruppe (3.301 bis 3.700 €) steigen die Bedarfssätze schrittweise um jeweils 5% des Mindestunterhalts, von der 6. bis 15. Einkommensgruppe um jeweils 8%.
In der höchsten, der 15. Einkommensgruppe (9.701 € bis 11.200 €) lauten die Tabellenbeträge für minderjährige Kinder je nach Alter nun 960 €, 1.102 € und 1.290 €.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden ebenfalls angehoben, sie betragen 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, dies ergibt mindestens 689 € (2023: 628 €), auch bei ihnen steigen die Bedarfssätze entsprechend dem Einkommen der Unterhaltspflichtigen, bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils 5%, danach um jeweils 8%.
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei den Eltern leben, verbleibt bei 930 €, bei erhöhtem Bedarf oder höherem Einkommen der Eltern kann er angehoben werden.
Die Selbstbehalte wurden zum 01.01.2024 ebenfalls erhöht, sie geben an, wie viel den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassen ist:
An dieser Stelle soll es nur um die Selbstbehalte beim Kindesunterhalt gehen, nicht um die beim Ehegattenunterhalt. Bei Kindern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
In die erste Gruppe gehören alle minderjährigen Kinder sowie die volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB); in die zweite Gruppe gehören alle sonstigen Kinder (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern ist der notwendige Selbstbehalt zu belassen, er beträgt bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern nun 1.450 €, bei nicht erwerbstätigen lediglich 1.200 €. Gegenüber allen anderen Kinder ist der angemessene Selbstbehalt maßgeblich, er beträgt einheitlich 1.750 €.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht immer zwei Tabellen, die erste nennt die Bedarfssätze bzw. Tabellenbeträge, die zweite die konkreten Zahlbeträge, die immer etwas niedriger liegen, weil bei ihnen das anzurechnende Kindergeld abgezogen ist (es ist meist zur Hälfte anzurechnen, teilweise in voller Höhe, § 1612b BGB).
Die Tabelle mit den Bedarfssätzen findet sich auf Seite 1 der nachstehend verlinkten "Düsseldorfer Tabelle", die mit den niedrigeren Zahlbeträge auf Seite 6:
Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2024
Für Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor 2024 gelten weiterhin die alten Tabellenbeträge, die sind wichtig für die Berechnung von Unterhaltsrückständen:
Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2023
Düsseldorfer Tabelle - Stand: 01.01.2022
Wer tiefer einsteigen und z. B. klären will, was alles zum Einkommen zählt, muss in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für ihn zuständigen Oberlandesgerichts schauen, für die Landgerichtsbezirke Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Kleve, Mönchengladbach und Wuppertal sind die des Oberlandesgerichts Düsseldorf maßgeblich:
OLG Düsseldorf, Leitlinien zum Unterhalt - Stand 01.01.2024
Aber Vorsicht: Ein Blick in Tabellen und Leitlinien ersetzt in der Regel keine Beratung durch einen Rechtsanwalt, der sich auf Unterhaltsrecht spezialisiert hat. Womöglich finden sich die individuellen "Stellschrauben" an ganz anderer Stelle. Spätestens im Unterhaltsprozess muss jede Seite einen eigenen Anwalt haben (§ 114 FamFG).
2) Unterhalt für Ehegatten - bis zur Scheidung
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt", so steht es in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Satz klingt heute nicht mehr besonders spektakulär, eher wie die Wiederholung einer Selbstverständlichkeit. Er hat aber gerade im Familienrecht erhebliche praktische Konsequenzen, auch finanziell.
Für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist es dieser Gedanke der Gleichberechtigung, der die Ehe zu einer "Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner" macht, in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung gemeinsam bestimmen. Ob man Kinder haben möchte, wie die Hausarbeit verteilt und wie das Familieneinkommen erwirtschaftet wird, all das entscheiden die Ehegatten in eigener Verantwortung (BVerfG, 05.02.02, 1 BvR 105/95).
Aus Sicht des BVerfG haben Haushaltsführung und Kinderbetreuung keinen geringeren Wert als das Familieneinkommen. Da die Leistungen gleichwertig sind, haben Ehegatten konsequenterweise Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten. Nicht nur während des Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung, und sogar nach der Scheidung. Dieser Grundsatz der Halbteilung gilt für alle Bereiche: Vermögen, Altersversorgung und Unterhalt.
Die gemeinsame Lebensgestaltung wird durch die Trennung beendet, gemeinsam getroffene Entscheidungen werden aber nicht von heute auf morgen hinfällig. War ein Ehegatte bisher überwiegend für Haushalt und/oder Kinder zuständig, so muss er nach der Trennung nicht sofort eigenes Geld verdienen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sagt, es bestehe im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit."
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus dem Gesetz, entsteht aber nicht von selbst, er muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, muss nicht gezahlt werden, schon gar nicht rückwirkend. Die Aufforderung, Unterhalt zu zahlen, wirkt immer nur für die Zukunft.
Außerdem muss die Aufforderung so konkret wie möglich sein, man muss einen bestimmten Mindestbetrag fordern oder zumindest verlangen, dass der andere eine vollständige Auskunft über sein Einkommen erteilt. Der Unterhaltspflichtige muss erkennen können, dass es nun ernst wird.
Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt sind zulässig, und aus Sicht eines Anwalts auch zu empfehlen. Wer es gewohnt war, gemeinsam zu entscheiden, sollte das auch nach der Trennung versuchen. Allerdings muss man wissen, dass ein Unterhaltsverzicht nur eingeschränkt möglich ist, kein Ehegatte kann sich wirksam verpflichten, in Zukunft keinen Trennungsunterhalt zu verlangen. Auch die Vereinbarung eines zu niedrigen Unterhalts kann unwirksam sein.
Der Trennungsunterhalt endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung, genauer: einen Tag vorher. Ein Beispiel: Wurde die Scheidung am 10.6. verkündet und der entsprechende Beschluss am 18.7. rechtskräftig, dann ist der Unterhalt bis einschließlich 17.7. zu zahlen.
3) Unterhalt für Ehegatten - nach der Scheidung
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts, auch Scheidungsunterhalt genannt, entspricht weitgehend der des Trennungsunterhalts. Geschiedene sind aber stärker verpflichtet, selbst für sich zu sorgen. Das Band der Ehe ist durchtrennt, man kann nicht weiter von einer "Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner" sprechen, bei der alles geteilt wird. Nach der Scheidung müssen besondere Kriterien erfüllt sein, um Unterhalt verlangen zu können.
Die Betreuung minderjähriger Kinder ist ein solcher Grund, hilft aber nur begrenzt, wenn die Kinder bereits im Kindergarten oder in der Schule sind. Wann die Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung verlangt werden kann, hängt oft vom Entwicklungszustand des jüngsten Kindes ab.
Auch eine fehlende Ausbildung kann zu einem Unterhaltsanspruch führen, zumindest für eine Übergangszeit. Eine Erkrankung kann ebenfalls eine Rolle spielen, aber nur soweit sie zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt. Bei sehr langer Ehedauer, etwa mehr als 20 Jahre, kann es einen lebenslangen Unterhaltsanspruch geben, wobei man hier hin und wieder eine Neuberechnung vornehmen muss, zum Beispiel anlässlich des Rentenbeginns.
Vereinbarungen über den Nachscheidungsunterhalt sind leichter möglich als beim Trennungsunterhalt, auch ein Verzicht für die Zukunft ist zulässig.
Allerdings muss man hier auf die Ausgewogenheit achten. Erfahrenen Anwälten gelingt es immer wieder, solche Scheidungsfolgenvereinbarungen zu "knacken", weil sie zu einer Benachteiligung eines Ehegatten führen. Notarielle Standardverträge helfen hier nicht weiter. Wenn beide Ehegatten eine wirklich verlässliche Vereinbarung wollen, sollten sich beide getrennt voneinander von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
4) Unterhalt für Kinder in Ausbildung
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, dies gilt für minderjährige und volljährige Kinder. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern der Stand der Ausbildung. Solange ein Kind eine allgemeinbildende Schule besucht, besteht ein Unterhaltsanspruch. Verlässt es die Schule, weil es den Schulabschluss erreicht oder seine Schulpflicht erfüllt hat, endet der Unterhalt. Selbst dann, wenn das Kind noch minderjährig ist.
Beginnt es nach der Schule eine Berufsausbildung, ist es weiterhin unterhaltsberechtigt, aber nur soweit es seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann. Während einer betrieblichen Ausbildung erhalten viele Auszubildende eine Ausbildungsvergütung. Sie zählt als Einkommen des Kindes und ist anzurechnen. In einigen Branchen sind die Ausbildungsvergütungen so hoch, dass daneben kein Unterhalt beansprucht werden kann.
Das sind die Normalfälle, die keine Probleme bereiten. Die meisten Eltern sind froh, wenn ihre Kinder zur Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren, sie sind gerne bereit, ihren Teil dazu beizutragen. Schwierig wird es, wenn ein Kind gar nichts macht oder eine Ausbildung vortäuscht.
Zum ersten Fall: Macht das Kind überhaupt nichts, kann es auch keinen Unterhalt beanspruchen. Von einer Ausnahme abgesehen: hat es die Ausbildung gerade beendet, etwas das Gymnasium mit dem Abitur abgeschlossen, darf es sich zwei, drei Monate Zeit nehmen, zur Erholung und Orientierung.
Zum zweiten Fall: Täuscht es eine Ausbildung vor, indem es sich an einer Universität einschreibt, in Wirklichkeit aber nicht ernsthaft studiert ("Bummelstudium"), kann es seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlieren. Allerdings nicht von jetzt auf gleich, und dafür gibt es Gründe:
Die Ausbildung ist eine Phase des Übergangs, auch in der persönlichen Entwicklung des Kindes. Mit seiner Volljährigkeit endet die Vertretungsbefugnis der Eltern. Das Kind soll sein weiteres Leben eigenverantwortlich gestalten. Es darf seine Berufsausbildung selbst wählen, auch gegen den Willen der Eltern. Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit bleibt es von seinen Eltern wirtschaftlich abhängig, solange es sich in einer Ausbildung befindet.
In diesem Spannungsverhältnis gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit: Der Pflicht der Eltern, die Ausbildung zu finanzieren, steht die Pflicht des Kindes gegenüber, die Ausbildung "mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden" (Bundesgerichtshof, 17.05.06, XII ZR 54/04). Was "angemessen" ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, aber eines ist klar: Studienordnungen und veröffentlichte Regelstudienzeiten sind ein wichtiger Maßstab!
Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildungspläne mit den Eltern zu besprechen, sie sollen regelmäßig berichten, über die nächsten Schritte und die bisher erreichten Zwischenziele. Eltern habe Kontrollrechte, während der gesamten Ausbildung, sie können sich Teilnahmebestätigungen, Prüfungsergebnisse usw. zeigen lassen. Allerdings sollte man es nicht übertreiben, eine starke Gängelung würde die gewünschte Verselbständigung des Kindes behindern.
Weigert sich ein Kind, Studiennachweise vorzulegen, können die Eltern den Unterhalt einstellen.
5) Unterhaltsvorschuss
Trennen sich Eltern, dauert es meist einige Zeit, bis die genaue Höhe des Kindesunterhalts bestimmt ist. Manchmal macht sich der andere auch einfach aus dem Staub und zahlt bewusst nichts. Oder er kann es nicht, weil er arbeitslos ist oder viele Schulden zu tilgen hat.
Damit das Kind auch in dieser Übergangsphase versorgt ist, hat es einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, eine staatliche Leistung, die den fehlenden Unterhalt ersetzen soll. Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt, dieser ist unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Seit 01.01.2021 werden für Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren monatlich 174 € gezahlt, zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr 232 €, und ab dem 12. Lebensjahr 309 €. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet der Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss wird an Alleinerziehende gezahlt. Ob man mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder ist, spielt keine Rolle.
Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr gibt es Einschränkungen, bezieht das Kind oder sein betreuender Elternteil SGB II-Leistungen, kann dies ganz oder teilweise zum Entfallen des Unterhaltsvorschusses führen. Gleiches gilt natürlich für den regulären Unterhalt, dieser ist stets anzurechnen.
Wichtig ist der sofortige Antrag, der Unterhaltsvorschuss wird für die Zukunft gezahlt. Rückwirkend nur im Ausnahmefall: kann man nachweisen, dass man den anderen Elternteil bereits vergeblich zur Unterhaltszahlung aufgefordert hatte, gibt es den Unterhaltsvorschuss auch schon für den Monat vor der Antragstellung. Bein einem Antrag im Mai 2019 also ausnahmsweise auch für April 2019. Anträge müssen schriftlich gestellt werden, bei der Unterhaltsvorschussstelle (früher: "Unterhaltsvorschusskasse"). Diese ist meist bei dem Jugendamt angesiedelt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Eine PLZ-Suche nach dem zuständigen Jugendamt finden Sie hier.
6) Elterngeld
Elterngeld und verlängertes Elterngeld ("ElterngeldPlus") sind staatliche Leistungen, die nicht fehlenden Unterhalt ersetzen, sondern eigenes Erwerbseinkommen. Beanspruchen können es Eltern, die nach der Geburt nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sind. Die Gestaltungsvarianten sind zahlreich, und es lohnt sich, die Elternzeit rechtzeitig zu planen. Dabei kann auch der vom Bundesfamilienministerium angebotene Elterngeld-Rechner helfen, diesen finden Sie hier.
Das Elterngeld hat Auswirkungen auf den Unterhalt, es gilt als Einkommen und kann zu einer Reduzierung des Unterhalts führen, den der betreuende Elternteil für sich selbst beanspruchen kann. Geschützt sind ein Sockelbetrag von 300 € bzw. 150 € (verlängerter Bezug bei "ElterngeldPlus").
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)