Testamentsvollstrecker
Eine Testamentsvollstreckung kann nur vom Erblasser selbst angeordnet werden, in einer letztwilligen Verfügung, z. B. in einem Testament.
Wurde dies versäumt, ist es zu spät, die Testamentsvollstreckung kann nicht nachträglich angeordnet werden, weder von den Erben noch vom Nachlassgericht.
Welche Person das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben soll, sollte der Erblasser ebenfalls selbst entscheiden. Er kann die Auswahl einem Dritten überlassen, muss dann aber selbst festlegen, wer dieser Dritte sein soll. Er kann zudem das Nachlassgericht bitten, nach seinem Tod einen Testamentsvollstrecker zu ernennen; er kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass das Gericht dies tatsächlich tun wird, das Gesetz spricht ausdrücklich von einem "Ersuchen" an das Gericht (§ 2200 BGB).
Der Testamentsvollstrecker vertritt nicht die Interessen der Erben, diese können ihm keine Weisungen erteilen, sie können ihm nicht kündigen, oder ihn entlassen. Er leitet sein Amt vom Erblasser ab, und hat dessen Willen zu vollstrecken, in der Schweiz nennt man ihn richtigerweise "Willensvollstrecker" (Art. 517 ff. ZGB).
Aus Sicht des Erblassers kann eine Testamentsvollstreckung ein wahrer Segen sein, wenn er z. B. Streit um die Verteilung des Erbes befürchtet, oder wenn er einem "Sorgenkind" etwas zukommen lassen will, das dauerhaft von Sozialleistungen abhängig ist, oder Schulden hat und von seinen Gläubigern bedrängt wird.
Anders ist es teilweise aus Sicht der Erben, sie können die Macht des Testamentsvollstrecker als Fluch empfinden: sie hatten vielleicht eigene Pläne, hinsichtlich der Verteilung und Verwendung des Nachlassvermögens, sie fühlen sich von einem Testamentsvollstrecker häufig bevormundet. Sie stellen sich die Frage, ob sie zumindest Teile des Nachlasses selbst verwalten können, und wie es gelingen könnte, das Nachlassgericht dazu zu bringen, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
1) Wie beginnen?
Die Anordnung muss vom Erblasser selbst kommen, nur er kann das Amt des Testamentsvollstreckers schaffen. Die Anordnung muss in der Regel in einem Testament erfolgen, und sie sollte möglichst klar und entschieden formuliert sein, z. B. durch den einleitenden Satz: "Ich ordne Testamentsvollstreckung an."
Mit diesem Satz ist noch nicht festgelegt, wie weit die Befugnis des Testamentsvollstreckers reichen soll. Wenn der Erblasser die Vollstreckung nicht für den gesamten Nachlass will, sondern einen Erbteil (z. B. eines Kindes) oder einen Teil des Vermögens (z. B. Grundstück), so muss er dies in seiner Anordnung klarstellen.
Wenn dem Erblasser wichtig ist, wie der Nachlass verwaltet und verteilt wird, sollte er dies vorgeben, durch Anweisungen an den Testamentsvollstrecker; solche Anweisungen sind erst recht erforderlich, wenn die Testamentsvollstreckung dem Schutz eines bedürftigen Begünstigten dient ("Behindertentestament").
Ist der Erbfall eingetreten, und war die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet, so tritt diese sofort in Kraft, schon mit dem Tod des Erblassers.
Allerdings nur die Testamentsvollstreckung als solche, nicht das Amt des Testamentsvollstreckers. Seine Befugnisse und Pflichten beginnen erst mit der Annahme des Amtes, und diese muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Sie ist erst nach Eintritt des Erbfalls möglich, also nicht vorsorglich, und sie muss ein klares "Ja!" enthalten, etwa indem man schreibt: "Ich nehme das Amt an." Eine Annahme, die mit Bedingungen oder Einschränkungen verbunden ist, gilt als Ablehnung.
Nach Annahme des Amtes kann der Testamentsvollstrecker loslegen, und er sollte es auch sofort tun! Die erste Aufgabe ist die Sicherung des Nachlasses, dieser darf nicht selbst oder den Erben zur Verwaltung überlassen werden, für Schäden oder Verlust haftet der Testamentsvollstrecker persönlich (§ 2219 BGB).
Die zweite Aufgabe ist das Nachlassverzeichnis. Es ist ein Bestandsverzeichnis, in das alle Aktiva und Passiva aufzunehmen sind, also das gesamte Vermögen und alle bekannten Schulden des Erblassers; Stichtag ist nicht der Sterbetag, sondern der Tag, an dem der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat.
Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses muss unmittelbar nach Annahme des Amtes erfolgen, und es muss den Erben so schnell wie möglich vorgelegt werden, das Gesetz spricht von "unverzüglich"; das Verzeichnis muss angeben, wann es erstellt wurde, und es ist vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen (§ 2215 BGB).
Wer hier Fehler macht, als Testamentsvollstrecker, erzeugt nicht nur Misstrauen bei den Erben, sondern riskiert auch seine Entlassung. Das Verzeichnis dokumentiert, was zu Beginn vorhanden war, und es bildet die Grundlage des späteren Rechenschaftsberichts, auch Rechnungslegung genannt (§ 2218 BGB).
2) Wie beenden?
Eine Testamentsvollstreckung ist nicht für die Ewigkeit gedacht, das Gesetz unterscheidet drei Hauptarten:
Die Abwicklungsvollstreckung hat in erster Linie das Ziel, den Nachlass entsprechend den Anweisungen des Erblassers zu verteilen (§ 2204 BGB). Der Testamentsvollstrecker soll das hinterlassene Vermögen sichern, die Verbindlichkeiten begleichen, und den verbleibenden Nettonachlass an den oder die Erben aushändigen.
Bei dieser Variante endet die Testamentsvollstreckung von selbst, sobald der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist. Die Erben müssen sich vielleicht eine Zeit lang gedulden, haben aber die Gewissheit, dass sie das Vermögen nach der Abwicklung selbst verwalten dürfen. Sie sollten indes wachsam bleiben: sollte der Testamentsvollstrecker auffallend viel Zeit benötigen, oder die Erben nicht hinreichend auf dem Laufenden halten, muss man als Erbe aktiv werden und seine Rechte einfordern.
Bei der Verwaltungsvollstreckung geht es nicht um die möglichst baldige Abwicklung und Verteilung, sondern häufig um die längerfristige Verwaltung von Teilen des Erbes.
Die Dauervollstreckung ist die Kombination von Abwicklung und Verwaltung, wobei sich die meist langfristige Verwaltung nicht mehr auf den gesamten Nachlass beziehen muss, sondern einen bestimmten Erbteil oder ein Vermächtnis beschränken kann, etwa zugunsten eines behinderten oder bedürftigen Kindes (§ 2209 BGB).
Sind alle Aufgaben erledigt oder ist ein bestimmter Zeitpunkt erreicht, endet die Testamentsvollstreckung von selbst, und damit auch das Amt des Testamentsvollstreckers.
Ansonsten kann sich für beide Seiten, Testamentsvollstrecker und Erben, die Frage stellen, wie man die Testamentsvollstreckung vorzeitig beendet:
a) Kündigung
Kündigen kann nur der Inhaber des Amtes, also der Testamentsvollstrecker selbst, und er kann dies grundsätzlich zu jeder Zeit tun (§ 2226 BGB).
Die Kündigung erfolgt in der Regel schriftlich, sie ist an das zuständige Nachlassgericht zu richten, nicht die Erben. Das Gericht beschränkt sich meist darauf, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen, eine Prüfung der Tätigkeit erfolgt nicht, es wird nicht einmal ein Schlussbericht verlangt (den können die Erben anfordern).
Motiv für eine Kündigung kann vieles sein: Zeitmangel, Überforderung, zu geringe Vergütung, ständiger Streit mit den Erben usw. Offenbaren muss man die Gründe nicht, es reicht, z. B. zu schreiben: "Ich kündige mein Amt als Testamentsvollstrecker der am 16.12.20 in Duisburg verstorbenen xy mit Wirkung zum (Datum)."
b) Entlassung
Da die Erben dem Testamentsvollstrecker nicht kündigen können, bleibt für sie als Alternative oft nur eine Entlassung.
Die Entlassung erfolgt durch das Nachlassgericht, aber immer nur auf Antrag eines Beteiligten, z. B. des Erben. Nach Eingang des Antrages ist vom Gericht vorab zu prüfen, ob der Testamentsvollstrecker überhaupt wirksam bestellt worden war. Sollte sich dabei zeigen, dass der Erblasser in Wirklichkeit keine Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, oder er jedenfalls nicht diese Person als Testamentsvollstrecker wollte, hätten die Erben ihr Ziel erreicht, auch ohne ausdrückliche Entlassung.
Andernfalls geht die Prüfung weiter, der Entlassungsantrag hat Erfolg, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Was insofern "wichtig" ist, hängt vom Einzelfall ab, das Gesetz nennt nur abstrakte Kriterien: "Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung." (§ 2227 BGB).
Von den Gerichten wurde bisher z. B. folgendes als "grobe Pflichtverletzung" anerkannt: Erstellung eines mangelhaften Nachlassverzeichnisses; Weigerung, den Erben Auskünfte über das Vermögen zu erteilen; fehlende regelmäßige Rechnungslegung (insbesondere bei Dauervollstreckung); Auflösung des Haushaltes des Erblassers in Abwesenheit der Erben; Bevorzugung einzelner Erben; Verstöße gegen testamentarische Anordnungen des Erblassers; Verstöße gegen gesetzliche Pflichten.
Bei dem anderen Merkmal, der "Unfähigkeit", geht es nicht um schuldhaftes Fehlverhalten, sondern um objektive Gründe, die den Testamentsvollstrecker auf längere Zeit hindern, seine Aufgaben zu erfüllen, wie z. B. schwere Erkrankung, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder eigener Vermögensverfall.
Darüber hinaus gibt es Gründe, die weder als "grobe Pflichtverletzung" noch als "Unfähigkeit" gelten, aber dennoch eine Entlassung rechtfertigen können:
Ein solcher "sonstiger wichtiger Grund" ist zum Beispiel Misstrauen seitens der Erben, sofern sich das Misstrauen auf konkrete Tatsachen stützen lässt: etwa falsche Angaben über den Wert des Nachlasses; Auszahlungen an Miterben, die im Teilungsplan nicht genannt sind; wiederholte Parteilichkeit im Umgang mit Miterben.
Ein weiterer Grund ist Feindschaft im Verhältnis zu Erben. Anders als beim "Misstrauen", zu dem der Testamentsvollstrecker durch eigenes Fehlverhalten beigetragen haben muss, genügt bei "Feindschaft" die schlichte Zerrüttung des Verhältnisses, sofern dadurch eine ordnungsgemäße Amtsführung nicht mehr möglich ist.
Wer als Testamentsvollstrecker sein Amt nicht wegen "Feindschaft" verlieren will, sollte sich um größtmögliche Sachlichkeit bemühen, sich von keinem provozieren lassen, und stets im Blick behalten, wofür man bestellt wurde, nämlich "die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen" (§ 2203 BGB).
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)