Lebens-/Rentenversicherung - Teil 1
1) Welcher Ehegatte ist berechtigt?
Wer eine Lebensversicherung oder private Rentenversicherung abschließt, will damit regelmäßig nicht nur sich selbst absichern, sondern auch Dritte, etwa seinen Ehegatten oder seine Kinder. Diese sollen die Versicherungsleistungen erhalten, wenn man selbst nicht mehr lebt.
Dies erfolgt durch Angabe eines Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag schließt und die Beiträge zahlt, teilt seinem Versicherer mit, wer nach dem Tod bezugsberechtigt sein soll. Dies kann konkret geschehen, etwa mit der Formulierung: "bezugsberechtigt soll Frau x sein", oder abstrakt, indem man keinen bestimmten Namen nennt, sondern schreibt: "bezugsberechtigt soll mein Ehegatte sein, ersatzweise meine Kinder".
Bei dieser abstrakten Bestimmung erfährt der Versicherer erst einmal nicht, wer mit "Ehegatte" oder "Kind" gemeint ist. Er wartet ab, wer sich nach dem Tod des Kunden bei ihm meldet und Ansprüche geltend macht, als Bezugsberechtigter, erst dann wird der Versicherer mit der Prüfung beginnen.
Viele Versicherungsnehmer vergessen, die Bestimmung des Bezugsberechtigten regelmäßig zu prüfen. Wer 1983 seinen "Ehegatten" einsetzte, sich 1997 scheiden ließ und 1999 erneut heiratete, denkt womöglich, mit "Ehegatte" sei jeweils der letzte Ehegatte gemeint, die Witwe oder der Witwer.
Das ist aber nicht so, die Gerichte stellen auf den Zeitpunkt ab, in dem der Versicherungsnehmer die Festlegung getroffen hatte. In dem Beispiel war er 1983 mit Ehegatte Nr. 1 verheiratet, dieser bleibt bezugsberechtigt, obwohl er 1997 geschieden und 1999 durch Ehegatte Nr. 2 ersetzt wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) nennt dafür zwei Gründe: Erstens werde sich der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Angabe "Ehegatte" keine Gedanken über eine mögliche Scheidung gemacht haben. Zweitens habe der Versicherer ein "Interesse an einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalls", er solle später nicht lange prüfen müssen, ob der Verstorbene seine Meinung später geändert habe (BGH, 14.02.07, IV ZR 150/05).
Dieses Urteil bezog sich auf eine private Rentenversicherung. Aber auch bei einer Kapitallebensversicherung hat der BGH so entschieden, dort hatte der Verstorbene sogar festgelegt: "bezugsberechtigt ist der verwitwete Ehegatte". Maßgeblich sei dennoch der Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Versicherer, spätere Änderungen habe der verstorbene Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt (BGH, 22.07.15, IV ZR 437/14).
2) Neuer Bezugsberechtigter
Sofern mit dem Versicherer nichts anderes vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten völlig frei bestimmen, und er kann ihn auch jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Üblicherweise ist so etwas auch im Rahmen eines Testaments möglich, das ist der Regelfall (§ 332 BGB).
Leider ist es bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen nicht so, weil die vereinbarten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" etwas anderes vorschreiben, nämlich eine Mitteilung direkt an den Versicherer, früher immer "schriftlich", heute meist "in Textform", was auch E-Mails einschließt.
Es ergibt sich meist aus § 9 oder § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ("Wer erhält die Leistung?").
Außerdem sollte man sich den Wechsel des Bezugsberechtigten vom Versicherer bestätigen lassen.
3) Widerruf nach dem Tod?
Was ist zu tun, wenn der Versicherungsnehmer bereits verstorben ist? Oder die Erben die von ihm getroffene Festlegung rückgängig machen wollen?
Kurz gesagt: Die Erben müssen sehr schnell sein, sie müssen die Einsetzung des Bezugsberechtigten widerrufen, bevor der Versicherer an diesen herantritt und ihm die freudige Botschaft überbringt. Sollte dies bereits geschehen sein, und sollte der Begünstigte daraufhin gegenüber der Versicherung erklärt haben: Ja, er nehme die Leistung an, dann ist es meist zu spät, dann fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass und die Erben gehen insoweit leer aus.
Was benötigt man für den Widerruf? Aus anwaltlicher Sicht auf jeden Fall den Versicherungsvertrag, um zu sehen, wen der Verstorbene als Bezugsberechtigten eingesetzt hatte, außerdem die aktuelle Anschrift des Bezugsberechtigten (bei einer abstrakten Bezeichnung können mehrere Personen in Betracht kommen!), und schließlich die Kontaktdaten des Versicherers, denn auch dieser muss von den Erben so schnell wie möglich eine Mitteilung erhalten.
Diese Mitteilungen an den Versicherer und die bezugsberechtigte Person sollte man nicht selbst formulieren, wenn man kein Experte im Erbrecht ist, schon kleine Unklarheiten können den Widerruf unwirksam machen, hier sollte man sich rechtzeitig fachkundig beraten lassen.
Auch bei Scheidungen können Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen eine große Rolle spielen - siehe Teil 2.
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)