Geschiedenentestamente
Wer verheiratet und kinderlos ist, und sein Vermögen überwiegend seinem Ehegatten hinterlassen möchte, muss kein Testament errichten. Sein Ehegatte ist gesetzlicher Erbe, er ist mindestens zur Hälfte an der Erbschaft beteiligt (neben den Eltern des Verstorbenen), und wenn kein Ehevertrag besteht, sogar zu 75%.
Wer das nicht möchte, kann ihn enterben. Aber auch dann bekäme der Ehegatte seinen Pflichtteil, in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Daneben könnte der Ehegatte den Ausgleich des Zugewinns beanspruchen, so als wenn die Ehe nicht durch Tod, sondern Scheidung beendet worden wäre.
Anders ist es, wenn ein Ehegatte während eines laufenden Scheidungsverfahrens stirbt. War der Scheidungsantrag bereits an den anderen Ehegatten zugestellt, und lagen die Voraussetzungen für die Scheidung tatsächlich vor (Trennungsjahr usw.), dann entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, und damit auch sein Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte Ehegatte kann dann nur noch seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen.
Ist die Ehe rechtskräftig geschieden und auch der Zugewinnausgleich erledigt, muss eigentlich nichts mehr geregelt werden.
Anders ist es, wenn man ein gemeinsames Kind hat, und man verhindern möchte, dass der geschiedene Ehegatte über das Kind an das Erbe gelangt:
Die sicherlich traurigste Variante: erst stirbt man selbst, und dann auch noch das gemeinsame Kind. Beim eigenen Tod geht das Vermögen zunächst auf das Kind über, dieses ist Alleinerbe, wenn man keine weiteren Kinder hinterlässt. Stirbt das Kind, wird es vom anderen Elternteil beerbt, das heißt vom geschiedenen Ehegatten, dieser erbt alles, auch das noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils, das dem Kind zugefallen war.
Der eine oder andere wird denken: das ist mir egal, wenn ich nicht mehr bin, und mein Kind auch nicht mehr, dann soll es halt irgendwer bekommen, und sei es der geschiedene Ehegatte und überlebende Elternteil des Kindes. Es dürfte aber schon anders aussehen, wenn das gemeinsame Kind nicht das einzige Kind war, man selbst noch weitere Kinder hat, aus der Zeit vor der Ehe oder danach, das können auch nichteheliche Kinder sein.
Wer sein Vermögen in der eigenen Familie halten und den geschiedenen Ehegatten dauerhaft ausschließen möchte, der muss tätig werden. Dafür gibt es verschiedene Wege, etwa eine "Nacherbeneinsetzung" oder die Anordnung eines "Herausgabevermächtnisses". In beiden Fällen bestimmt man selbst, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll, wenn das Kind früh versterben sollte, etwa vor der Volljährigkeit. Die Gestaltung dieser Geschiedenentestamente ist nicht ganz einfach, man sollte etwas vom Familienrecht und Erbrecht verstehen, und als Laie sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.
Die zweite Variante ist nicht ganz so traurig: es stirbt nur ein Elternteil, nicht aber das Kind. Es wird Alleinerbe, wenn es keine weiteren Kinder und keine abweichende Verfügung geben sollte, so wie im ersten Beispiel. Aber auch hier besteht die Gefahr, dass das Erbe letztendlich beim geschiedenen Ehegatten landet. Dieser ist nach dem Tod des anderen Elternteils allein sorgeberechtigt, er verwaltet das Vermögen des Kindes, und damit auch die Erbschaft.
Wer das verhindern möchte, muss tätig werden. Auch hier gibt es verschiedene Regelungsebenen, die man sich wie Schutzschichten vorstellen kann: wer ganz sicher gehen will, ergänzt die Anordnung der Nacherbfolge bzw. des Vermächtnisses um eine Testamentsvollstreckung und eine Sorgerechtsregelung.
Bei der Gestaltung der Testamentsvollstreckung sollte man sich fachkundig beraten lassen, die Sorgerechtserklärung aber dürften die meisten auch selbst formulieren können. Gesetzliche Grundlage ist § 1638 BGB: "Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt (...), wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung (...) bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen."
Der Erblasser kann in diesem Fall also zweierlei anordnen: wer Erbe ist (hier das Kind), und wer das Erbe verwalten soll, solange das Kind minderjährig ist.
Eine solche letztwillige Verfügung könnte zum Beispiel lauten (ohne Gewähr!, dies ist nur ein Muster, um den Kern zu erläutern):
"Sollte meine Tochter ... bei meinem Tod noch nicht volljährig sein, ordne ich an, dass mein geschiedener Ehegatte von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die meine Tochter aufgrund dieser Verfügung von Todes wegen aus meinem Nachlass erwirbt, ausgeschlossen ist. Zum Pfleger für solche Vermögenswerte bestimme ich ..., und ersatzweise ... . Der Pfleger ist, soweit gesetzlich zulässig, von allen Beschränkungen befreit."
Der Pfleger tritt an die Stelle des geschiedenen Ehegatten, der Pfleger verwaltet die Erbschaft für das Kind, die Vermögenssorge des überlebenden Elternteils ist beschränkt, bis zu dem Tag, an dem das Kind volljährig wird - dann endet das elterliche Sorgerecht, und die Pflegschaft.
Noch mal zur Klarstellung: Man sollte solche Muster nicht einfach abschreiben, sondern als Anregung verstehen, um eine Regelung zu formulieren, die den persönlichen Interessen und der konkreten Lebenssituation (auch des Kindes) entspricht. Und ganz wichtig: Auch eine solche Sorgerechtsregelung muss handschriftlich verfasst sein, sie sollte ein Datum tragen, sie muss unterschrieben werden, mit Vorname und Nachname, und sie sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Ernstfall schnell gefunden wird.
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)