"Eilt sehr!"
1) Sterbeurkunde
Wer vom Tod eines Angehörigen erfährt, sollte nicht als Erstes an die Beauftragung eines Bestattungsunternehmers denken, sondern an das Standesamt.
Die Bestattung eines Verstorbenen kann warten, und sie ist auch erst zulässig, nachdem das Standesamt den Todesfall im Sterberegister beurkundet hat.
Also muss der erste Weg zum Standesamt führen, zumal der Todesfall von Angehörigen in der Regel mündlich angezeigt werden muss, nicht schriftlich und auch nicht per E-Mail, die Frist zur Anzeige ist recht kurz, diese muss "spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag" erstattet werden (§ 28 PStG).
Welche Daten benötigt die Standesbeamtin für die Eintragung im Sterberegister? Vorname und Nachname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht (m/w/d), den letzten Wohnsitz und seinen Familienstand; war der Verstorbene verheiratet oder führte er eine eingetragene Lebenspartnerschaft, müssen auch Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner gemacht werden; war der Verstorbene verwitwet, sind die Daten des letzten Ehegatten oder Lebenspartners aufzunehmen.
Daneben natürlich der genaue Todeszeitpunkt: Ort und Tag, Stunde und Minute, diese Daten finden sich in der ärztlichen Todesbescheinigung (§ 9 Abs. 3 BestG NRW).
Erst nach Eintragung dieser Daten im Sterberegister kann der Standesbeamte eine Sterbeurkunde ausstellen. Die Sterbeurkunde ist eine der wichtigsten Urkunden im Erbrecht, von ihr sollte man sich immer gleich mehrere Exemplare erteilen lassen: für das Nachlassgericht, für Versicherungen, Banken usw.
2) Geburtsurkunde
Wer glaubt, Erbe zu sein, oder zumindest erbrechtliche Ansprüche zu haben (Pflichtteil, Vermächtnis usw.), benötigt von sich selbst eine Geburtsurkunde.
Kinder und Enkel des Verstorbenen (das Gesetz spricht von "Abkömmlingen") sind erbrechtlich besonders privilegiert, sie sind gesetzliche Erben und haben ein Pflichtteilsrecht: sie haben auch dann Ansprüche, wenn sie ausdrücklich enterbt wurden. Ihre Stellung als Kind des Verstorbenen können sie nur mit einer Geburtsurkunde nachweisen, Enkel benötigen zwei Geburtsurkunden: eine von sich selbst, und eine Urkunde des Elternteils, das wiederum ein Kind des Erblassers ist.
Sollte der Erblasser in der Stadt verstorben sein, in der man selbst geboren wurde, kann man sich beim Standesamt gleich beide Urkunden besorgen.
3) Schlüssel
Anschließend sollte man mit der Sicherung des Nachlasses beginnen. Nicht nur aus Eigeninteresse, um später seinen eigenen Ansprüche leichter durchsetzen zu können, sondern weil man als Erbe oder Miterbe auch Verantwortung trägt. Ein nicht mehr bewohntes Haus, eine verwaiste Wohnung können Schaden nehmen; ein Pkw des Verstorbenen, der auf einer frei zugänglichen Fläche steht (Parkplatz, Bürgersteig usw.), kann beschädigt werden, und teilweise eine Gefahr im Straßenverkehr sein.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken, dies tun sie in der Regel gemeinsam; die zum Schutz und zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann jeder der Miterben auch allein vornehmen (§ 2032, § 2038 BGB).
Deshalb sollte man sich so schnell wie möglich alle Schlüssel besorgen: für das Haus oder die Wohnung, aber auch für Briefkasten, Keller, Pkw usw.
Bei vermögenden Erblassern sollte man auch an Schlüssel für ein Ferienhaus an einem fernen Ort denken, und an Bankschließfächer, womöglich im Ausland.
Damit kein Misstrauen bei Miterben aufkommt, könnte man überlegen, ob man jedem von ihnen einen kompletten Schlüsselsatz zukommen lässt.
Letzteres gilt nicht für Testamentsvollstrecker, die mit der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses beauftragt sind, sie müssen den gesamten Nachlass in Besitz nehmen, und unter Kontrolle behalten, sie tragen die alleinige Verantwortung und haften für den Verlust von Nachlassgegenständen!
4) Adressen
Wer es in die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen geschafft hat, sollte als nächstes nach Kalendern, Adressbüchern und Listen mit Telefonnummern suchen.
Aus diesen lässt sich meist gut erkennen, mit wem der Verstorbene zuletzt in Kontakt stand, wer z. B. die Hausärztin war, der Steuerberater, oder der Kundenberater der Bank.
Diese Personen können einem weitere Informationen geben, die Ärztin zum Gesundheitszustand und vielleicht auch zur Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit. Der Steuerberater kennt die zuletzt erzielten Einkünfte, er verfügt meist über Kopien von Steuerbescheiden und weiß, welche Steuererklärungen noch nicht abgegeben wurden. Die Hausbank kann einen ersten Überblick geben, über vorhandene Konten, Depots und Schließfächer, und ausgegebene Karten und Safeschlüssel.
5) Testamente
Wer Erbe ist, wird in Deutschland entweder vom Erblasser selbst oder dem Gesetz bestimmt. Die Hinterbliebenen haben das nicht zu entscheiden, sie könnten es, selbst wenn sich alle einig sind, nicht vereinbaren. Das Testierrecht, also das Recht, zu bestimmen, wen man zu seinen Erben machen möchte, steht allein dem Erblasser zu.
Hat der Erblasser seine Testierfreiheit genutzt und ein Testament errichtet, so muss es im Original beim Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB).
Wer in der Wohnung des Verstorbenen lediglich Kopien eines Testaments findet, muss auch diese beim Nachlassgericht abgeben, weil Kopien zumindest ein Indiz für die Existenz eines Originals sind. Das kann bei der Frage, was der Erblasser wirklich wollte und zuletzt verfügt hat, von entscheidender Bedeutung sein.
Natürlich sollte man sich von allen Testamenten, seien es Originale oder Kopien, für sich selbst Kopien oder Fotos anfertigen, bevor man sie beim Gericht abliefert.
6) Mietverhältnis
Wer vom Tod eines Angehörigen erfährt, versucht oft, so bald wie möglich in dessen Wohnung oder Haus zu gelangen, um "nach dem Rechten zu sehen", oder um Dokumente, Schlüssel und Wertgegenstände zu sichern. Einige denken auch schon an die Räumung, die irgendwann ansteht - beides ist vernünftig.
Vergessen wird dabei aber oft, dass es möglicherweise schon einen neuen Mieter gibt, und man selbst dieser Mieter sein könnte, ohne daran mitgewirkt zu haben.
Wer als Angehöriger oder Erbe ein Mietverhältnis auf keinen Fall übernehmen bzw. fortsetzen möchte, muss tätig werden. Wie das geht, und wer was beachten muss, lässt sich unter "Erbrecht/Mietverhältnis" nachlesen; dort steht auch, was ein Vermieter tun kann, der nicht weiß, wer sein neuer Mieter ist.
7) Lebensversicherung
Wer in der Wohnung Versicherungsunterlagen findet, sollte sie sicherstellen, egal um was für eine Art von Versicherung es sich handelt. Häufig lässt sich erst bei genauer Prüfung aller Vertragsdokumente erkennen, was eigentlich versichert war oder ist. Besonders wichtig sind Lebensversicherungen, weil diese "auf den Tod" abgeschlossen werden, also spätestens im Sterbefall zu einem Anspruch gegenüber dem Versicherer führen. Inhaber des Anspruchs ist in der Regel die Person, die vom Verstorbenen zu Lebzeiten gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigter benannt wurde, das muss nicht der Erbe sein! Wer als Erbe verhindern will, dass dieser Dritte das Geld ausgezahlt bekommt, muss so schnell wie möglich tätig werden, ihm bleibt häufig nur kurze Zeit, um die Einsetzung des Dritten als Bezugsberechtigten zu widerrufen.
Der Widerruf solcher Bezugsberechtigungen ist nicht immer ganz einfach, hier sollte man sich sicherheitshalber von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen.
Bezugsberechtigte kann es ebenso bei privaten Rentenversicherungen geben, deshalb sind sie genauso wichtig wie Lebensversicherungen.
8) Bank, Rente, Arbeitgeber
Wer in der Wohnung des Erblassers entsprechende Unterlagen gefunden hat, kann anschließend Kontakt mit der Hausbank aufnehmen. Außerdem sollte man den Renten- oder Versorgungsträger über den Tod informieren, damit die Überweisungen beendet werden. Stand der Verstorbene im Arbeitsleben, sollte man den Arbeitgeber benachrichtigen, und diesen bitten, einem Kopien sämtlicher Arbeitsbedingungen zu schicken (Arbeitsverträge, Änderungsverträge, Tarifverträge).
Nicht verbrauchter Urlaub ist vom Arbeitgeber in der Regel abzugelten, sprich auszuzahlen, auch gegenüber dem Erben! Außerdem finden sich in einigen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen Ansprüche auf ein Sterbegeld oder Regelungen zu Einmalzahlungen bei einer betrieblichen Altersversorgung.
Auch hier sollte man sich fachkundigen Rechtsrat holen, viele Arbeitgeber wissen häufig nicht einmal selbst, was beim Versterben eines Mitarbeiters zu beachten ist.
9) Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist kein eigenständiges Gericht, sondern eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG). Wenn der Verstorbene z. B. zuletzt in Duisburg gewohnt hat, und auf einer Reise nach Berlin verstarb, dann ist eines der drei Amtsgerichte in Duisburg örtlich zuständig (Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort), je nach Postleitzahl.
Mit dem Nachlassgericht sollte man in jedem Fall Kontakt aufnehmen, aber nicht nur das: man sollte darauf bestehen, dass man zukünftig über alles informiert wird:
Das Gericht weiß nämlich meist nichts über den Erblasser, seien Ehen und seine Verwandtschaftsverhältnisse. Es betreibt von sich aus keine eigene Erbensuche, jedenfalls nicht in Nordrhein-Westfalen (anders z. B. in Bayern, Art. 37 BayAGGVG). Wer wissen will, wem ein Erbschein erteilt wird, sollte beantragen, als "Beteiligter" vermerkt zu werden, nur so wird man über alles informiert, nur so kann man sich aktiv beteiligen, z. B. Einwendungen gegen den Erbschein erheben.
Ob man beim Nachlassgericht eigene Anträge stellt, hängt vom Einzelfall ab, und von den eigenen Interessen. Wer möchte, kann das ohne Rechtsanwalt tun, empfehlenswert ist es allerdings nicht: Erbrecht ist kompliziert, und man darf nicht darauf vertrauen, dass das Gericht alles von selbst ermittelt.
10) Bestattung
Anders als viele glauben, ist bei der Bestattung keine Eile geboten. Es ist gerade hier zu empfehlen, sich Zeit zu lassen, und Angebote verschiedener Bestatter einzuholen.
Außerdem sollte man zunächst überlegen, wer überhaupt berechtigt ist, die Einzelheiten der Bestattung zu regeln. Im Gesetz steht nur, wer die Kosten zu tragen hat, das ist immer der Erbe (§ 1968 BGB). Die Totenfürsorge kann aber einem anderen zustehen: vielleicht hatte der Verstorbene selbst angeordnet, wer dafür zuständig ist, wenn nicht, sind in der Regel erst einmal die nächsten Angehörigen zu fragen, das kann je nach Region auch ein Lebensgefährte sein.
Näheres zu Bestattungsrecht und Bestattungspflicht findet sich im Abschnitt "Bestattung".
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)