Ausschlagung

Stirbt eine Person, so geht ihr Vermögen auf eine oder mehrere Erben über, ohne dass diese mitwirken müssen. Man muss keine Kenntnis vom Tod des Erblassers haben, es bedarf auch keiner Annahme der Erbschaft. Dies kann unerwünscht sein, weil der Nachlass überschuldet ist, oder zu anderen Nachteilen führt.

Weil keiner gefragt wird, ob er erben möchte, gibt es die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Diese Erklärung muss stets gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, zuständig ist meist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Wer ausschlagen möchte, kann sich auch an das Amtsgericht seines eigenen Heimatortes wenden, dieses nimmt die Ausschlagungserklärung auf und leitet sie dann an das zuständige Gericht weiter.

Dieses Ausschlagungsrecht verliert, wer die Erbschaft annimmt. Die Annahme kann auch wortlos erfolgen, indem man Nachlassgegenstände für sich verwendet, oder sich im Grundbuch eintragen lässt. Wer für die Beisetzung des Erblassers sorgt, oder wer ein Testament beim Nachlassgericht abgibt, erklärt damit noch nicht die Annahme des Erbes. Ebenso ist es möglich, Nachlassgegenstände vorläufig in Besitz zu nehmen, um den Nachlass zu schützen.

1) Ausschlagung innerhalb der Frist

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt meist sechs Wochen, in dieser Zeit muss die Erklärung beim Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tod des Erblassers, häufig aber etwas später, nämlich mit dem Tag, an dem man selbst erfuhr, dass man Erbe ist.

Die bloße Mitteilung aus der Verwandschaft: "Du bis Erbe!", reicht nicht, um die Frist in Gang zu setzen. Ebenso wenig genügt der Hinweis des Nachlassgerichts, die Erbfolge richte sich nach dem Testament xy. In der Regel müssen zwei Dinge erfüllt sein: Ich muss wissen, dass ich Erbe bin, und ich muss wissen, woraus sich das ergibt, aus einem Testament oder weil ich gesetzlicher Erbe bin. Weiß ich beides, kann und muss ich mich kurzfristig entscheiden.

Es gilt das "Alles-oder-Nichts-Prinzip": man kann eine Erbschaft nicht teilweise annehmen oder ablehnen, "Rosinenpickerei" ist ausgeschlossen. Wer ausschlägt, kann nur komplett ausschlagen (von seltenen Ausnahmen abgesehen). Eine Ausschlagung verträgt auch keine Bedingungen ("Ich schlage aus, falls ..."). Deshalb sollte man sich jede Erklärung, sei es die Annahme oder die Ausschlagung, immer in Ruhe überlegen, und sich möglichst beraten lassen.

2) Ausschlagung durch Betreuer oder Vormund

Komplizierter wird es, wenn man nicht für sich selbst, sondern einen Dritten ausschlagen möchte:

Wer als Betreuer für einen Volljährigen oder als Vormund für einen Minderjährigen Verantwortung trägt, kann eine Erbschaft für diesen ausschlagen, benötigt dafür aber stets eine gerichtliche Genehmigung, vom Betreuungsgericht bzw. Familiengericht (§ 1822 Nr. 2 BGB). Gleiches gilt für Pfleger bzw. Ergänzungspfleger, die nur für bestimmte Bereiche bestellt sind, in denen ein Kind nicht von den Eltern bzw. nicht vom Vormund vertreten werden kann.

Eigentlich muss diese Genehmigung vorliegen, bevor ein Betreuer, Vormund oder Pfleger die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Es reicht aber, sie innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beim Betreuungsgericht usw. zu beantragen. Dies sollte stets so schnell wie möglich geschehen, gerade in schwierigen Fällen, weil hier häufig ein Ergänzungsbetreuer usw. bestellt wird, für die Frage, ob ausgeschlagen werden sollte oder nicht.

Liegt die Genehmigung vor, muss zusätzlich eine Rechtskraftbestätigung beantragt werden, erst dann wird sie vom Nachlassgericht akzeptiert.

3) Ausschlagung für das eigene Kind

Vielen Eltern ist nicht bewusst, dass wenn sie ein Erbe ausschlagen, etwa nach dem Tod eines Großelternteils, sie eine zweite Ausschlagung für das eigene Kind erklären müssen. Das Kind als Enkel erbt nicht, solange "ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist" (§ 1930 BGB). War der vorrangige Elternteil schon vor dem Erbfall verstorben, oder hat er selbst ausgeschlagen, rückt das Kind an seine Stelle, so als wenn es von Anfang an Erbe gewesen wäre.

Eltern haben es in dem Fall allerdings etwas leichter als Betreuer, Vormünder oder Ergänzungspfleger. Fällt dem eigenen Kind das Erbe nur deshalb zu, weil die Eltern es selbst ausgeschlagen hatten, müssen sie lediglich eine zweite Ausschlagung erklären, benötigen aber keine gerichtliche Genehmigung.

Anders ist es, wenn das Kind selbst im Testament genannt ist, der Erblasser also ausdrücklich auch ihm einen Teil des Erbes zuwenden wollte. Dann reicht es nicht, wenn die Eltern für das Kind ausschlagen. Sie benötigen zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB).

Diese zusätzliche Genehmigung muss rechtzeitig beantragt werden, innerhalb der Ausschlagungsfrist, die wie gesagt meist sechs Wochen beträgt. Die Eltern müssen also mit zwei Gerichten Kontakt aufnehmen: Nachlassgericht und Familiengericht. Gegenüber dem Familiengericht müssen sie begründen, weshalb die Ausschlagung für das Kind positiv ist, dabei können neben wirtschaftlichen Gründen (Überschuldung) auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen.

Eltern sollten bedenken, dass wenn das Kind Erbe bleibt, es für die Kosten der Beisetzung aufkommen muss, für die Auflösung des Haushalts des Verstorbenen zuständig ist, und auch die Steuerpflichten "erbt", es also womöglich verpflichtet ist, rückständige Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Für die Ausschlagungserklärung sollten die Eltern möglichst persönlich zum Nachlassgericht gehen, oder wenn dieses weit entfernt ist, das Amtsgericht ihres Heimatortes bitten, die Erklärung zu Protokoll zu nehmen und an das Nachlassgericht weiterzuleiten. Der Antrag beim Familiengericht muss nicht persönlich gestellt werden, damit können die Eltern auch einen Anwalt beauftragen, aber auch dieser muss darauf achten, dass der Antrag rechtzeitig beim Familiengericht eingeht!

Nach einer Scheidung bleibt es heute meist beim gemeinsamen Sorgerecht, Eltern müssen zusammenwirken, und gemeinsam die Ausschlagung erklären.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, dann genügt die Ausschlagungserklärung dieses Elternteils. Man sollte sich aber sicherheitshalber erkundigen, ob man tatsächlich in allen Angelegenheiten allein sorgeberechtigt ist. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht reicht zum Beispiel nicht.

4) Annehmen, Ausschlagen - oder doch nicht?

Die kurze Ausschlagungsfrist soll dazu dienen, schnell Klarheit zu schaffen. Entscheidungen unter Zeitdruck sind allerdings auch fehleranfällig, und es kommt häufig vor, dass ein Erbe seine Entscheidung bereut, und eine Ausschlagung rückgängig machen möchte, oder eine Annahme.

Beides ist grundsätzlich möglich, und selbst die Annahme durch Fristablauf (keine rechtzeitige Ausschlagung) kann angefochten werden.

Man kann aber nur einmal zurück, die Anfechtung der Annahme gilt als endgültige Ausschlagung - und umgekehrt.

Anders als bei der Annahme oder Ausschlagung bedarf die Anfechtung einer ausdrücklichen Begründung, gegenüber dem Nachlassgericht, und wer kein Jurist ist, sollte sich vorher anwaltlich beraten lassen: Nur ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung, allerdings nicht jeder Irrtum. Wer die Bedeutung einer eigenen Erklärung nicht kannte, oder wer die Folgen des eigenen Nichtstuns (Fristablauf) nicht kannte, unterliegt einem Inhaltsirrtum, und kann anfechten.

Ebenso kann anfechten, wem wesentliche Eigenschaften des Nachlasses nicht bekannt waren. Fehlvorstellungen über den Wert einzelner Nachlassgegenstände reichen nicht, auch der Glaube, die Aktiva seien höher als die Passiva, berechtigt nicht zur Anfechtung! Anerkannt sind Fehlvorstellungen über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses. Anfechten kann auch, wer erst später von weiteren Miterben erfährt, oder von Belastungen wie Vermächtnissen usw.

Auch für die Anfechtung gilt meist eine Frist von sechs Wochen. Wann die Frist beginnt, hängt von der Begründung ab. Wer die Annahme durch Fristablauf anfechten will, muss dem Nachlassgericht darlegen, wann und wie er erfahren hat, dass er rechtzeitig hätte ausschlagen müssen.

5) Welches Gericht ist zuständig?

Oben wurde bereits kurz erwähnt, dass der Erbe die Ausschlagung auch an seinem Heimatort vornehmen kann.

Das ist für ihn angenehm, wenn er zum Beispiel in Hamburg lebt, und der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in München hatte. Nachlassgericht ist in diesem Fall das Amtsgericht München, dieses ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, aber auch die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung. Das Amtsgericht Hamburg würde hier nur die Erklärung zu Protokoll nehmen, und anschließend an das Amtsgericht München weiterleiten (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Allerdings muss, wer nicht Erbe sein bzw. bleiben will, auch in diesem Fall die sechswöchige Ausschlagungsfrist im Auge behalten. Wer zum Beispiel seit 14.03.2019 wusste, dass er Erbe ist, etwa weil er an dem Tag vom Amtsgericht München eine Kopie des Testaments erhielt, musste seine Erklärung spätestens am 25.04.2019 zu Protokoll gegeben haben, entweder beim Amtsgericht München (Nachlassgericht) oder beim Amtsgericht Hamburg (Wohnort).

Verzögerungen bei der Weiterleitung hat man nicht zu vertreten, es reicht die rechtzeitige Protokollierung. Da Amtsgerichte meist nur an Vormittagen geöffnet haben, und für solche Protokollierungen häufig Termine vergeben, sollte man nicht bis zum letzten Tag warten.

6) Was ist in der Zwischenzeit?

Der Nachlass geht auf den Erben über, sobald der Erblasser stirbt. Der Erbe wird zum Beispiel sofort Eigentümer der Nachlassgegenstände.

Wie geht es weiter, wenn der Erbe später ausschlägt? Was ist mit den Gegenständen, die er als "vorläufiger Erbe" bereits veräußert hat?

Das Gesetz will beiden Seiten gerecht werden, dem vorläufigen wie dem endgültigen Erben. Es wäre keinem damit gedient, den Nachlass solange "einzufrieren", bis die Erbfolge abschließend geklärt ist. Der vorläufige Erbe soll sich während der Ausschlagungsfrist wie der endgültige Erbe fühlen können, er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er darf und soll zudem bestimmte "erbschaftliche Geschäfte" (§ 1959 BGB) tätigen können.

Schlägt er später aus, kann er vom endgültigen Erben Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Er muss allerdings auch Auskunft über die Verwaltung des Nachlasses erteilen, und er muss alles herausgeben, was zum Nachlass gehört, einschließlich etwaiger Verkaufserlöse.

7) Sonderfall: Vermächtnis

Der Erbe erwirbt die Erbschaft als Ganzes, allein oder gemeinsam mit anderen. Will der Erblasser einer Person nur einen einzelnen Gegenstand zukommen lassen, wird er ihn nicht als Erben einsetzen, sondern ihm ein Vermächtnis zuwenden. Wer Erbe ist, erwirbt die Erbschaft von selbst, mit dem Tod des Erblassers. Beim Vermächtnis erwirbt man nur einen Anspruch auf Herausgabe, zum Beispiel gegenüber dem Erben, man ist also nicht sogleich Eigentümer.

Auch ein Vermächtnis kann ausgeschlagen werden. Anders als bei der Erbschaft läuft hier aber keine Frist, die Ausschlagung wird nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, sondern gegenüber der Person, die das Vermächtnis erfüllen, also den Gegenstand herausgeben müsste (§ 2180 Abs. 2 BGB).

Die Ausschlagung empfiehlt sich, wenn das Vermächtnis mit Auflagen oder anderen Nachteilen verknüpft ist, und man das Bedürfnis hat, Klarheit zu schaffen.

In allen anderen Fällen reicht es meist, einfach nichts zu tun, das heißt den Anspruch nicht geltend zu machen.

Man kann auch Erbe und zugleich Vermächtnisnehmer sein. Wenn man vom Erblasser zum Beispiel zum Miterben bestimmt wurde, und er einem zusätzlich einen bestimmten Gegenstand zugewendet hat, etwa ein Fahrzeug, ein Möbelstück oder einen Geldbetrag. Wer mit dem Nachlass oder einer Erbengemeinschaft nichts zu tun haben möchte, könnte das ihm zugefallene Erbe ausschlagen, das Vermächtnis aber sehr wohl geltend machen, gegenüber den verbleibenden Erben.

In einem solchen Fall sollte man sich aber zunächst von einem Anwalt beraten lassen. Testamente sind häufig von Laien formuliert, und enthalten in der Regel nicht die Begriffe, die das Gesetz verwendet. Testamente müssen meist ausgelegt, "übersetzt" werden, um das Gewollte und seine rechtlichen Folgen genau erkennen zu können. Ein Testament kann ein Vermächtnis enthalten, obwohl der Erblasser die Begriffe "Vermächtnis" oder "vermachen" an keiner Stelle verwendet hat.

Außerdem muss man bei diesem "Spagat" (Erbe ausschlagen, Vermächtnis annehmen) genau darauf achten, dass alle Fristen und Formvorschriften eingehalten werden, und die jeweilige Erklärung auch wirklich gegenüber dem richtigen Empfänger (Gericht, Erben usw.) abgegeben wird.

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)