Fristen
Im Arbeitsrecht ist oft Eile geboten. Beide Seiten haben ein Interesse an klaren Verhältnissen, und es sind insbesondere die Arbeitgeber, die nicht erst nach Jahren mit Forderungen konfrontiert werden wollen. Wer zum Beispiel eine Extra-Entlohnung für Überstunden möchte, sollte die Geltendmachung nicht auf die lange Bank schieben. Wer darauf setzt, seine Ansprüche verjährten erst nach drei Jahren, hat prinzipiell recht (§ 195 BGB), kann aber dennoch leer ausgehen:
Viele Arbeitsverträge und fast alle Tarifverträge enthalten Verfallfristen, auch Ausschlussfristen genannt. Der Aufbau ist meist gleich:
"Ansprüche auf ... verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden."
Diese Frist muss nicht immer drei Monate betragen, manchmal ist auch von zwei oder sechs Monaten die Rede.
Häufig heißt es, die Ansprüche müssten schriftlich geltend gemacht werden. Das muss nicht immer bedeuten: auf Papier und unterschrieben, oft dürfte auch eine E-Mail reichen. Wichtig ist, dass sich später nachweisen lässt, dass die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden.
Wer so eine Klausel im Arbeitsvertrag findet, oder in einem für ihn geltenden Tarifvertrag, sollte Überstunden, die er im Oktober 2023 geleister hat, spätestens im Dezember 2023 oder Januar 2024 geltend machen, und nicht erst kurz vor der Verjährung im Dezember 2026.
Ansprüche können aber auch verwirkt sein, mit anderen Worten: es könnte rechtsmissbräuchlich sein, sie nach einem gewissen Zeitablauf noch geltend zu machen.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt von sich aus jeden Monat eine Pauschale von 150 € für geleistete Überstunden, unabhängig davon, wie viele Überstunden tatsächlich angefallen sind. Wer als Arbeitnehmer dazu schweigt und die Pauschale annimmt, könnte es später schwer haben, wenn er erst nach seinem Ausscheiden eine genaue Abrechnung aller geleisteten Überstunden verlangt. Der Arbeitgeber durfte wohl darauf vertrauen, dass so etwas nicht mehr verlangt werden wird.
Daneben gibt es aber auch gesetzliche Verfallfristen, zum Beispiel beim Urlaub. Er soll der Erholung und dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, diese Funktion kann er nur erfüllen, wenn er regelmäßig genommen wird. Nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub "im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden", diese Aufforderung richtet sich an Arbeitgeber ("muss gewährt") und Arbeitnehmer (muss genommen").
Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig aus "dringenden betrieblichen Gründen" oder aus "Gründen in der Person des Arbeitnehmers", aber selbst dann muss der Urlaub spätestens bis 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er.
Die wichtigste Frist ist die für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wer eine Kündigung bekommt, muss binnen drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht erheben, andernfalls gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie unberechtigt war (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugeht, sei es durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in seinen Briefkasten.
Auch wer nicht zurück auf seinen Arbeitsplatz, sondern eine Abfindung möchte, muss die Frist einhalten. Es stärkt seine Verhandlungsposition, wenn er die Klage noch einreichen könnte oder schon eingeericht hat. Einigt man sich, kann die Klage zurückgenommen werden.
Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)